Berechnung

Eine weitere Grundlage für die Berechnung des Wohngeldes ist das Errechnen des Gesamteinkommens der Bedarfsgemeinschaft. Dafür wird die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu Grunde gelegt. Dabei bleibt das Kindergeld außen vor. Monatlich wird dann von einem Zwölftel vom Gesamteinkommen ausgegangen. Es wird das Jahreseinkommen zugrunde gelegt, dass zur Zeit der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Für diese Prognose werden Einkommensverhältnisse vor der Antragstellung herangezogen. Zu Grunde gelegt werden immer die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Diese können sein: Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben, selbständiger Arbeit sowie Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden aber auch einige Beträge abgesetzt. Unter anderem der pauschale Abzug von 6 %, der sich für jedes Haushaltsmitglied, das selbst Beiträge zu Kranken- oder Rentenversicherung entrichtet, um 10 % erhöht, und bei jedem Haushaltsmitglied, das beide Beiträge entrichtet, um 20 % erhöht. Jedes Mitglied, das sowohl Kranken- und Rentenversicherung bezahlt, und Steuern vom Einkommen entrichtet, schlägt mit 30 % Gutschrift zu Buche. Zudem werden Beiträge zu freiwilligen Krankenversicherungen berücksichtigt. Zudem gibt es weitere Freibeträge, wie 125 Euro monatlich für ein schwerbehindertes Familienmitglied, oder Pflegebedürftigkeit, oder aber 100 Euro monatlich, bei geringerer prozentualer Schwerbehinderung. Auch gibt es einen Freibetrag von 50 Euro für ein Kind zwischen 16 und 25 mit eigenem Einkommen und ebenfalls 50 Euro für ein Kind unter 12 Jahren, wenn der Wohngeldberechtigte allein mit dem Kind zusammen wohnt und wegen der Arbeit oder Ausbildung dauerhaft außerhalb wohnt.