Wohngeldgesetz

Alle –eventuell auch strittigen- Punkte die sich auf das Wohngeld beziehen, sind im Wohngeldgesetz geregelt. Dieses wurde 2009 reformiert. Darin werden alle relevanten Dinge geregelt bzw. Berechnungsgrundlagen erstellt. Beispielsweise richtet sich das Wohngeld nach dem Gesamteinkommen des Haushaltes und ist in den §§ 13 bis 18 geregelt. Welche Haushaltsmitglieder welche Berücksichtigung finden, ist in den §§ 5 bis 8 festgelegt. Auch der Zweck des Wohngeldes ist definiert. So heißt es beispielsweise im Gesetzestext „Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.“ Somit kann auch festgelegt werden, wenn das Wohngeld unsachgemäß verwendet wird. Auch gibt es genaue Definitionen darüber, welcher Personenkreis von der Berechtigung auf Wohngeld ausgeschlossen ist wie beispielsweise Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz. Auch Sonderfälle werden hier benannt, da oft ein zu bearbeitender Antrag aus den üblichen Rahmen fällt. So kann zum Beispiel der Fall auftreten, dass die Miete im Voraus gezahlt wurde. In diesem Fall, so legt das Wohngeldgesetz fest, wird diese so behandelt, als wäre sie zum regulären Zeitpunkt gezahlt worden. Beim Wohneigentum, wo also kein Mietvertrag als Grundlage dient, ist die Berechnung noch schwieriger. Hier müssen teilweise auch sogenannte Fremdmittel berücksichtigt werden. Diese können sein Darlehen, gestundete Restkaufgelder oder gestundete öffentliche Lasten wie beispielsweise Straßenausbaugebühren. Dafür ist es nicht von Belang, ob diese „Schulden“ dinglich gesichert sind oder nicht. Auch ist die Berechnung des Wohngeldes schwierig, wenn Betriebskosten ganz oder teilweise nicht fest stehen. Dann wird mit Pauschbeträgen gearbeitet.