Muss man Wohngeld zurückzahlen?

Hinweis: Warum das Wohngeld nicht zurück gezahlt werden muss, lesen Sie hier.

Das Wohngeld des Staates wird als Zuschuss gezahlt, muss also nicht zurückgezahlt werden. Es soll allen, deren Einkommen nicht ausreicht, helfen, ihre Unterkunft finanziell zu bestreiten. Ob man Wohngeld beanspruchen kann und wenn ja in welcher Höhe, hängt vor allem von der Anzahl der Personen ab, die im Haushalt leben, der Höhe des Einkommens, sowie der Miete oder finanziellen Belastung, die bezuschusst werden soll. Die Teilung nach Mietzuschuss und Lastenzuschuss hängt davon ab, ob man Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist. Berechtigt den Zuschuss zu beantragen sind aber nicht nur Mieter von Wohnungen, sondern auch eines Zimmers, ein Untermieter oder jemand mit mietähnlichem Dauerwohnrecht, einer genossenschaftlichen Wohnung oder ein Inhaber eines dinglichen Wohnrechts.



Auch Eigentümer eines Hauses mit mehr als zwei Wohnungen sind unter Umständen berechtigt, sowie Bewohner eines Heimes. Den Lastenzuschuss für Eigentümer können Sie erhalten wenn Sie Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung sind, die Sie selbst bewohnen, Erbbauberechtigter sind oder ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht genießen. Wer zum Kreis derer gehört, hat auf diesen Zuschuss einen Rechtsanspruch. Allerdings ist es so, dass man den Zuschuss nur bekommt, wenn man dafür einen Antrag stellt. Dabei muss man die genannten Voraussetzungen nachweisen. Antragsformulare bekommen Sie bei Ihrer Wohngeldstelle. Wie bei allen Anträgen und Bewilligungen gibt es auch hier Streitfälle, da sich bei den Voraussetzungen nicht immer alles so darstellt, wie es im Gesetzbuch steht. Dadurch entstehen dann Rechtsstreitigkeiten, da der Anspruchsteller oft davon ausgeht, dass der Bearbeiter mutwillig Leistungen verweigert oder nicht anerkennt. Hier hilft unter Umständen das Gericht, wenn die Situation nicht zuvor vom Leiter der Wohngeldstelle entschärft werden kann.

Wann muss Wohngeld zurückgezahlt werden?

Wohngeld muss nicht zurück gezahlt werden, wenn es rechtmäßig ausgezahlt wurde. Wird der Zuschuss zur Miete also Bedürftigen ausgezahlt, ist dieses rechtmäßig. Das gilt natürlich nun, wenn beim Wohngeldantrag darauf geachtet wurde, alles korrekt und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch die Vollständigkeit muss gegeben sein, damit das Wohngeld rechtmäßig ausgezahlt wird. Ist das alles gegeben, muss kein Wohngeld zurückgezahlt werden.

Falsche Angaben beim Wohngeldantrag

Wer wissentlich falsche Angaben beim Wohngeldantrag macht, muss damit rechnen, dass das Wohngeld zurück gezahlt werden muss. Das kann anteilsmäßig für bsp. falsche Zeiträume sein, aber auch eine komplette Rückzahlung bei wissentlichen Falschangaben können drohnen. Das ist jedoch eher selten der Fall und solange alles wahrheitsgemäß angegeben wird, muss Wohngeld nicht zurückgezahlt werden.