Kinderwohngeld

Eine Sonderform des Wohngeldes ist das sogenannte Kinderwohngeld. Diesen Anspruch haben Kinder, die bei ihren Eltern leben, und diese haben Anspruch auf ALG II. Wenn diese die Leistung erhalten, kommt das Kinderwohngeld in Betracht, wenn diese Kinder aus eigenen Einnahmen ihren Lebensunterhalt bestreiten. Nehmen wir als Beispiel ein alleinerziehendes Elternteil, was seinen Lebensunterhalt und den des Kindes aus ALG II, Unterhalt und Kindergeld bestreitet. Beim Wohngeldgesetz gelten das Kindergeld und der Unterhalt als Einkommen des Kindes. In diesem Fall hat das Kind also Einnahmen, denen der Bedarf entgegengestellt wird. Dieser berechnet sich aus dem Regelsatz für ein bestimmtes Alter sowie der Hälfte für die Kosten der Unterkunft. Bei dieser Rechnung stellt sich heraus, dass die Einnahmen des Kindes unter seinem Bedarf liegen.



Das Kinderwohngeld bekommt das Kind aber nur, wenn es seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Deshalb wird in der Rechnung oft so vorgegangen, dass fiktives Wohngeld, was das Kind theoretisch bekäme, bei seinem Einkommen angerechnet wird. So entsteht der Eindruck, dass das Kind seinen Lebensunterhalt selbst decken kann, und erhält somit Kinderwohngeld. Diese Berechnung ist etwas verwirrend, aber Sie sollten die zuständigen Bearbeiter darauf ansprechen. Sie können Ihnen dazu genaue Auskünfte geben und gegebenenfalls auch den Anspruch einmal durchrechnen. Da sich im Bewilligungsfall das Arbeitslosengeld II des Elternteils aber auch wieder verändert, muss die Rechnung bis zum Ende durchgeführt werden, und man kann so herausfinden, ob es günstiger ist, das Kinderwohngeld zu beantragen, oder davon Abstand zu nehmen. Da die Berechnung auch stark vom Alter des Kindes und dem damit einhergehenden Bedarf sowie dem Unterhalt abhängt, sollte die Rechnung von Zeit zu Zeit überprüft werden.