Besonderheit beim Kinderwohngeld

Eine Besonderheit ist das Kinderwohngeld. Auch wenn dies zunächst nicht ganz einfach zu verstehen ist, muss man hier beachten, dass ein Anspruch auf Kinderwohngeld nur dann besteht, wenn das Kind, wodurch auch immer, seinen Lebensunterhalt allein bestreiten kann. Dies kann durch Verschiedenes passieren. Zum einen ist hier das Kindergeld. Normalerweise wird dieses immer zum Einkommen der Eltern gerechnet, und gilt nicht als „Taschengeld“ für die Kinder. Aber bei den Gesetzmäßigkeiten des Wohngeldes wird das Kindergeld als Einnahme des Kindes verbucht. Hat das Kind einen geldlichen Unterhaltsanspruch an ein Elternteil, hat es sogar noch höhere Einnahmen, denn Kindergeld und Unterhalt zusammen können schnell einige hundert Euro ergeben. Welchen Bedarf das Kind hat wird festgelegt, vor allem unter Berücksichtigung seines Alters. Ergibt sich hier, dass die Einnahmen aus Kindergeld und Unterhalt oder vergleichbaren Einnahmen, wie beispielsweise Halbwaisenrente, höher sind als der Bedarf, kann das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und hat somit Anspruch auf das Kinderwohngeld. Hier ist noch eine kleine Falle zu umschiffen. Ergibt die Rechnung, dass der Anspruch auf finanzielle Unterstützung geringer ist als der Bedarf, könnte das Kind kein Kinderwohngeld beantragen. Hier hilft folgender Trick. Das theoretische Wohngeld der Familie wird errechnet und durch die Anzahl der Personen geteilt. Somit kommt für das Kind noch eine Einnahme hinzu, die vielleicht begründet, dass es doch anspruchsberechtigt ist. Bekommt ein Kind auf diese Art und Weise Einnahmen (inklusive des Kinderwohngeldes), mit dem er seinen Bedarf decken kann, wird das ALG II der Eltern oder des Elternteils neu berechnet. Denn das Kind wird nicht mehr als solches mitgezählt, sondern geht wie ein Erwachsener eine Bedarfsgemeinschaft ein. Womit man insgesamt mehr Geld erhält, sollte durch eine detaillierte Rechnung geklärt werden.

Höchstgrenzen beim Wohngeld - von uns erklärt

Da es beim Wohngeld keinesfalls so sein sollte, dass sich eine Bedarfsgemeinschaft eine sehr große Wohnung nimmt und diese dann bezuschussen lässt, werden Höchstgrenzen angegeben, bis zu denen die Miete oder die Belastung zuschussfähig ist. Da das regionale Mietniveau in Deutschland sehr verschieden ist, hat man die Einteilung nach Mietstufen vorgenommen. Die Gemeinden und Kreise sind in einer entsprechenden Auflistung aufgeführt und welche Mietstufe dort anzusetzen ist. Beispielsweise ist es so, dass der Mietbetrag, der entsprechend der Mietstufe in einem Ort anzusetzen ist, die Höchstgrenze bildet. Zahlt jemand mehr, so findet nur der Höchstbetrag Anwendung. Zahlt aber jemand weniger, so wird nur seine tatsächliche Miete zu Grunde gelegt. So beträgt beispielsweise für einen zwei Personen Haushalt in Mietstufe 1 der Höchstbetrag 352 Euro, während er in Stufe sechs 501 Euro beträgt.



Tritt der außergewöhnliche Fall ein, dass in einer solchen Bedarfsgemeinschaft mehr als 12 Personen Berücksichtigung finden müssen, dann gibt es die Regelung, dass für jedes Mitglied ab der 13. Person das berechnete Wohngeld um 43 Euro steigt. Das allerdings nur bis zur Miete, die tatsächlich gezahlt wird. Haben Sie einen Antrag Auf Wohngeld gestellt und der Antrag wird bearbeitet, so erhalten Sie von der örtlichen Wohngeldbehörde schriftlich Bescheid. Sollte die Bearbeitung aus unvorhersehbaren Gründen eine unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehmen, so kann man einen Vorschuss beantragen. Normalerweise wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Hiervon kann aber abgewichen werden, wenn die entsprechenden Ausnahmen zugrunde liegen. Eine Erhöhung des Wohngeldes während des Bewilligungszeitraumes kann dann beantragt werden, wenn sich die Zahl der Personen beispielsweise durch eine Geburt erhöht hat, die Miete um mehr als 15 % gestiegen ist oder sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 % verringert hat.

Formloser Antrag oder ist ein formgerechter Antrag notwendig?

Wollen Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen und wissen nicht, was dafür erforderlich ist, sollten Sie den Antrag zunächst formlos stellen. Das gibt Ihnen die Zeit zum korrekten Ausfüllen des Formulars und wahrt die Frist. Ein solcher formloser Antrag sollte folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Antragstellers, eine entsprechende Formulierung wie „ich beantrage hiermit Wohngeld…“, Anschrift der Wohnung, für die der Antrag gestellt wird sowie das Datum, ab wann das Wohngeld beantragt wird. Dieser Antrag sollte an die Wohngeldstelle gerichtet sein. Diese findet man in der Stadtverwaltung oder bei der Kreisbehörde. Die Nachweise, die unbedingt beigefügt werden müssen, sind Nachweis des Einkommens, Höhe der Miete sowie der Nachweis der regelmäßigen Mietzahlung. Mitunter gibt es private Vermieter, die eine solche Bescheinigung verweigern. Sie können jedoch durch die Wohngeldstelle dazu gezwungen werden. Sagen Sie deshalb Bescheid, wenn Sie solcherlei Probleme haben. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete, das Gesamteinkommen und die Höchstbeträge für Miete und Belastung, zu deren Berechnung die Mietstufen herangezogen werden. Nicht alle Kosten, die zu Miete oder Belastung gerechnet werden, können berücksichtigt werden. Dazu gehören die anteiligen Kosten für gewerblich genutzte Flächen, untervermieteten Wohnraum und anderes mehr. Die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser gehören ebenfalls nicht dazu sowie Untermietzuschläge. Die Tabelle in der man nachschauen kann, ob man überhaupt Wohngeld beantragen kann, oder ob das Einkommen eindeutig darüber liegt, ist im Internet verfügbar. Entsprechende Freibeträge die gewährt werden, sind ebenfalls hier zu finden. Sind Sie mit der Entscheidung des Amtes nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen. Wer sich das nicht zutraut, kann sich den Widerspruch von der entsprechenden Stelle im Wohnungsamt aufnehmen lassen.

Angleichung des Bescheides - wann wird der Bescheid angeglichen

Im Regelfall wird das Wohngeld für die Dauer eines Jahres bewilligt. Aber auch in dieser Zeit kann es zu Änderungen in der Familiensituation kommen, die eine Angleichung des Bescheides nötig machen. Das kann sowohl eine Änderung in der Höhe der Zuwendung bedeuten als auch den Anspruch selbst verändern. Eine Erhöhung oder Verringerung des Wohngeldanspruchs kann zum Beispiel durch die Veränderung der Personenzahl erfolgen. Aber auch der Wegfall des Anspruchs kann auftreten, wenn sich Grundlegendes ändert. Für die Erhöhung des Wohngeldes während des Bewilligungszeitraumes kommt folgendes in Betracht: Die Anzahl der Haushaltsmitglieder hat sich erhöht (beispielsweise Geburt eines Kindes), die Miete bzw. Belastung durch Eigentum ist um mehr als 15 % gestiegen oder das Gesamteinkommen hat sich um mehr als 15% verringert. Um in den Genuss einer Erhöhung zu kommen, müssen Sie diese jedoch beantragen. Ebenso kann sich die Höhe des Anspruchs verringern, und zwar wenn sich die Miete oder Belastung um mehr als 15% verringert hat, oder sich das Gesamteinkommen um mehr als 15% erhöht hat. Die Mitteilungspflicht des Hilfeempfängers hat hier die Neuberechnung zur Folge. Ein kompletter Wegfall des Anspruchs kann erfolgen wenn der entsprechende Wohnraum aufgegeben wird, eine Zweckentfremdung der Zuwendung nachweisbar ist oder der Berechtigte nicht mehr lebt. Ein Umzug ist sofort zu melden.

Haben Sie einen Neuantrag oder Veränderungsantrag formlos eingereicht, bekommen Sie das Formular zugestellt und müssen dies ausfüllen. Dazu werden aber noch mehr Unterlagen benötigt. Welche das sind, erfahren Sie beispielsweise im Internet. Das Antragsformular ist leider nicht bundesweit einheitlich, das heißt, Sie sollten auch nur das ausfüllen, dass Ihnen zugeschickt wurde. Da dies länderspezifisch geregelt ist, sollten Sie sich erkundigen, was in Ihrem Bundesland möglich und nötig ist.

Datenabgleich mit anderen Behörden - welche Behörden bekommen welche Informationen?

Da das Wohngeld nur an einen bestimmten Personenkreis gezahlt wird, also beispielsweise nicht an die Empfänger von Arbeitslosengeld II gibt es Möglichkeiten der Behörde zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers. Ein automatisierter Datenabgleich ist daher üblich. Dazu gehört, ob und für welchen Zeitraum Wohngeld bereits beantragt wurde, ab wann ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr in der bezuschussten Wohnung lebt, und dergleichen mehr. So wird erkannt, wenn jemand Wohngeld doppelt beantragt, oder die Wohnung, für die er den Zuschuss bezieht, vielleicht nicht mehr nutzt. Diese Überprüfungen sind bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Bekanntgabe der Wohngeldbewilligung möglich.



Wer sich grundlegend zum Thema Wohngeld beraten lassen möchte oder sich Infos einholen muss, kann dies im Internet auf der jeweiligen regionalen Behördenseite tun. Hier findet man viele Informationen und Gesetzestexte, Aktualisierungen und die Wohngeldstellen sowie alles, was man bei Beantragung berücksichtigen sollte. Auch kann man auf der Seite das Bundesland und den Ort eingeben und erhält so Auskunft, welche Stelle der Gemeinde für den Antrag auf Wohngeld zuständig ist. Einige wenige solcher Behörden sind auch dafür ausgestattet, Antragsformulare online entgegen zu nehmen. Alle Aktualisierungen des Wohngeldgesetzes sowie das Sozialgesetzbuch, zu dem das Gesetz über das Wohngeld gehört, finden Sie ebenfalls auf dieser Seite. Man kann hier auch nach einem bestimmten Stichwort suchen. So findet man schnell eine Antwort auf die anstehenden Fragen.

Einkommen - wie entscheidend ist Ihr Einkommen beim Thema Kindergeld?

Eine große Rolle bei der Berechnung von Wohngeld spielt natürlich das Einkommen. Dieses ist neben den Kosten für die Unterkunft und die Anzahl der Familienmitglieder entscheidend für die Berechnung. Hier wird das Gesamteinkommen aller Familienmitglieder zusammengefasst. Um Anspruch auf Wohngeld zu haben, muss ein Höchsteinkommen vorliegen, das nicht überschritten werden darf. Bei der Berechnung des Erwerbseinkommens wird immer vom Brutto ausgegangen. Dann gibt es aber noch Leistungen, die nicht aus einer Arbeitstätigkeit hervorgehen. Dies sind beispielsweise Renten, Arbeitslosengeld oder BAföG. In diesen Fällen wird einfach das zu Grunde gelegt, was derjenige wirklich ausgezahlt bekommt. Insgesamt werden eingerechnet: Einnahmen aus Arbeit als Angestellter, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Verpachtungen und Vermietungen, Renten, einmalige Einnahmen aus den letzten 3 Jahren (beispielsweise Erbschaft) und Einnahmen aus Kapitalvermögen. Desweiteren sonstige Einkünfte die der Antragsteller hat. Hierbei gibt es schon viel zu beachten, denn zum Arbeitslohn zählen auch steuerpflichtige Entschädigungen, Lohnzuschläge oder Sachleistungen. Beim Wohngeldamt erhält man eine separate Einkommensbestätigung, die der Arbeitgeber ausfüllen muss. Die Werbungskosten werden pauschal berücksichtigt. Und zwar im Jahr 920 Euro. Hat jemand aber höhere Ausgaben für sein Einkommen, weil er beispielsweise einen längeren Arbeitsweg ist, kann er dies anhand der vorjährigen Einkommenssteuerbescheinigung nachweisen und dann wird dieser höhere Betrag berücksichtigt. Bei selbständiger Arbeit wird der Gewinn ermittelt und zu Grunde gelegt. Auch bei der Rente wird nicht nur die Altersrente berücksichtigt sondern auch eine Waisenrente, Erwerbsunfähigkeitsrente und andere. Beispielsweise kann das auch einen Familienrente oder eine Pension sein. Daran kann man erkennen, wie umfangreich allein schon die Festlegung der Einnahmen ist.