Wohngeld in der Ausbildung

Besondere Bedingungen gelten für diejenigen Personen, die sich in der Ausbildung befinden. Es ist zwar bei der Berechnung ein Unterschied ob Azubi oder Student, aber eines ist gleich – das Geld ist knapp. Und nicht wenige haben bereits in dieser Zeit ein Kind zu versorgen und damit einen erhöhten Finanzbedarf. Im Normalfall haben Azubis keinen Anspruch auf Wohngeld. Zumindest dann nicht, wenn sie dem Grunde nach BAB beziehen oder beziehen würden. Wer dieses verweigert bekommt, weil die Eltern ein zu hohes Einkommen haben, ist aber dem Grunde nach dennoch anspruchsberechtigt, und somit erhält er kein Wohngeld. Anders sieht es aus, wenn ein Familienmitglied keinen Anspruch auf BAB oder BAföG hat. Beispielsweise kann es sein, dass ein Paar mit seinem Kind zusammenlebt. Beide Eltern erhalten BAB oder BAföG, das Kind selbstverständlich nicht. Somit ist der gesamte Haushalt anspruchsberechtigt, Wohngeld zu beziehen. Hat ein Auszubildender dem Grunde nach keinen Anspruch auf das BAB, dann hat er Anspruch auf Wohngeld. Eine Ausnahme für diese Regelung bieten die bei Azubis und Studenten üblichen WGs. Hier teilt man sich zwar eine Wohnung, ist aber Sinne des Wohngeldgesetzes keine Wohngemeinschaft, denn man bildet keine Wirtschaftsgemeinschaft, so wie eine Familie. Besondere Gesetzmäßigkeiten bestehen dann, wenn der Azubi oder Student Kinder hat. In diesem Falle besteht Anspruch auf Wohngeld, auch wenn derjenige BAB oder BAföG bezieht. Im Zweifelsfall sollte man sich an die Wohngeldstelle wenden, und dort seine Unterlagen vorlegen. Denn lieber einmal umsonst gefragt, als auf diesen Zuschuss zu verzichten. Auch muss man bedenken, dass sich mit Änderung der Lebenssituation eventuell der Bescheid ändert. Wenn man in eine eigene Wohnung zieht beispielsweise, oder in eine WG, oder ein Kind bekommt.