Höchstgrenzen für Wohnungen

Da es beim Wohngeld keinesfalls so sein sollte, dass sich eine Bedarfsgemeinschaft eine sehr große Wohnung nimmt und diese dann bezuschussen lässt, werden Höchstgrenzen angegeben, bis zu denen die Miete oder die Belastung zuschussfähig ist. Da das regionale Mietniveau in Deutschland sehr verschieden ist, hat man die Einteilung nach Mietstufen vorgenommen. Die Gemeinden und Kreise sind in einer entsprechenden Auflistung aufgeführt und welche Mietstufe dort anzusetzen ist. Beispielsweise ist es so, dass der Mietbetrag, der entsprechend der Mietstufe in einem Ort anzusetzen ist, die Höchstgrenze bildet. Zahlt jemand mehr, so findet nur der Höchstbetrag Anwendung. Zahlt aber jemand weniger, so wird nur seine tatsächliche Miete zu Grunde gelegt. So beträgt beispielsweise für einen zwei Personen Haushalt in Mietstufe 1 der Höchstbetrag 352 Euro, während er in Stufe sechs 501 Euro beträgt.



Tritt der außergewöhnliche Fall ein, dass in einer solchen Bedarfsgemeinschaft mehr als 12 Personen Berücksichtigung finden müssen, dann gibt es die Regelung, dass für jedes Mitglied ab der 13. Person das berechnete Wohngeld um 43 Euro steigt. Das allerdings nur bis zur Miete, die tatsächlich gezahlt wird. Haben Sie einen Antrag Auf Wohngeld gestellt und der Antrag wird bearbeitet, so erhalten Sie von der örtlichen Wohngeldbehörde schriftlich Bescheid. Sollte die Bearbeitung aus unvorhersehbaren Gründen eine unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehmen, so kann man einen Vorschuss beantragen. Normalerweise wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Hiervon kann aber abgewichen werden, wenn die entsprechenden Ausnahmen zugrunde liegen. Eine Erhöhung des Wohngeldes während des Bewilligungszeitraumes kann dann beantragt werden, wenn sich die Zahl der Personen beispielsweise durch eine Geburt erhöht hat, die Miete um mehr als 15 % gestiegen ist oder sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 % verringert hat.